Da der Verein aufgelöst wurde, gibt es auch keine Statuten mehr.

Walter Tesch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vereinsname:

DIABETIKER HAINBURG Selbsthilfeverein
             

der aus passiven "Zuckerkranken" eigenverantwortliche Diabetiker macht.

 

Vereinssitz: 2410 Hainburg/D, 

 

Laut Bescheid der BH-Bruck/L. vom 18. Jänner 2005 , BLS3-V-05/001

Information gemäß §5 E-Commerce Gesetz:

Die Diabetiker-Portale www.diabetiker-hainburg.at  und www.dkh.at  sowie die damit zusammenhängenden Web-Angebote und redaktionellen Beiträge (gilt auch für die inhaltlich verantwortliche Person gemäß § 10 Absatz 3 MDStV) werden Ihnen zur Verfügung gestellt von

Obmann: 
Herr
Walter Tesch e.h.
Feldgasse 8
2301 Oberhausen
Telefon:   02215-2435
Mobil:   0664-5706233
  tesch@diabetiker-hainburg.at

Obmannstellvertreter/in:
Frau OA. Dr. Jutta Dippelreither-Kunz  e.h. Internistin
2253 Tallesbrunn 117
Telefon:02283 3795
Mobil: 0664 1304577
dr.dippelreither-kunz@inode.at

Schriftführer/in
Frau Anneliese Tesch
  e.h.
2301 Oberhausen

Kassier/in
Frau Elfriede Urban  e.h.
Dr.Wlasakstr. 77
2410 Hainburg/D.

Rechnungsprüfer
Herr Wilhelm Smrt  e.h.
Altstadt 55
2460 Bruck/L.

Rechnungsprüfer
Herr Walter Prokop e.h.
Längenfeldgasse 3-5/4/4
1120 Wien  



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Alle verwendeten Logos und Schutzmarken sind Eigentum ihrer jeweiligen Inhaber.

 

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Vereinsstatuten

 

§ 1: Name, Sitz- und Tätigkeitsbereich

  1 Name des Vereins:

      Diabetiker Hainburg
                   Selbsthilveverein

  2  Der Verein hat seinen Sitz in Hainburg und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
  3  Die Errichtung von Zweigvereinen und Zweigstellen (Selbsthilfegruppen) in den Nachbarbundesländern ist beabsichtigt.
  4  Die Zusammenarbeit mit slowakischen Selbsthilfegruppen ist beabsichtigt.
  5  Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung.
       Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

  § 2: Zweck des Vereins:

       Der Verein stellt sich die Förderung des Bewusstseins zur besseren Bewältigung des Lebens mit Diabetes und verwandten
       Krankheiten in Selbstverantwortung unter optimaler sozialer Umgebung und bester Therapie zur Aufgabe.

§.3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:

       Der Vereinszweck soll besonders durch Maßnahmen zur Förderung der Interessen von Diabetikern und deren Angehörigen
       sowie Verbesserung des Umganges  des Diabetikers mit den helfenden Berufen sowie Verbesserung des Umganges der
       helfenden Berufe mit den Diabetikern erreicht werden. Die Bestimmungen des Ärzte- und Krankenpflegegesetzes und
       anderer Berufsvorbehalte sind zu beachten.

§ 3.1: Als ideelle Mittel dienen:

    1. Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende, Gedanken- und Erfahrungsaustausch über
        Durchführung und Planung von Selbsthilfemaßnahmen.
    2. Einzel- und Gruppengespräche und sonstige Veranstaltungen, Einladung von Experten zur Beratung. 
    3. Erziehung zu mündigen Patienten.
    4. Information über die Bedeutung präventiver Maßnahmen.
    5. Stärkung der Mitglieder bei der Inanspruchnahme und Durchsetzung ihrer Rechte.
    6. Durchsetzung des Gleichheitsprinzips des Diskriminierungsverbotes im täglichen Leben des Diabetikers.
    7. Mitarbeit und Abwicklung von Forschungsaufträgen.
    8. Unterstützung von Maßnahmen zur Therapie, Schulung, zum körperlichen Training und zur psychologischen Unterstützung
        von Diabetikern.
    9. Bekanntgabe und Unterstützung der und Werbung für die Ziele der Deklaration von St. Vincent.
  10  Förderung, Entwicklung und Information über neue innovative Produkte, die sich mit Problemlösungen beschäftigen, die
        dem Vereinszweck entsprechen.
  11. Die Errichtung eines Kommunikationszentrums, insbesondere für Selbsterfahrungs-Begegnungen.
  12. Herausgabe von vereinsinternen Mitteilungen mindestens einmal im Jahr.
  13. Beschaffung und Bereitstellung geeigneter, dem Vereinszweck entsprechender Lektüre und Einrichtung einer Fachbibliothek.
  14. Verbesserung der Therapie, des sozialen Umfeldes, der Arbeitsbedingungen bei Diabetikern und deren Angehörigen.
  15. Verbreitung der Vereinsideen durch diverse Schrift-, Bild- und Tonträger.

§ 3.2: Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

    1. Mitgliedsbeiträge, Unkostenbeiträge.
    2. Zuwendungen durch Fördernde, Subventionen.
    3. Veranstaltungen von Seminaren, Literatur- und Musikabenden.
    4. Erträge aus Vermietungen von Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Einrichtungen, die im Sinne des Vereinszieles liegen.
    5. Kostenersatz für die Teilnahme an Veranstaltungen.
    6. Errichtung einer Privatstiftung.
    7. Die entgeldliche Abgabe von Büchern, Ton- und Videoaufzeichnungen, die der Vermittlung der Inhalte des Vereinszweckes
        dienen.
    8. Erträge aus geselligen Veranstaltungen wie Feste im Bezug auf Jahreskreis.
    9. Abhaltung eines Flohmarktes.
  10. Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen) etc.
  11. Errichtung eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes zur praktischen Erprobung der erworbenen Kenntnisse.
  12. Ein- und Verkauf von einschlägigen Diabetesprodukten, insbesondere Testmaterialien. Bei allen diesen Mitteln muss darauf
        Bedacht genommen werden, dass die gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes
        eingestellt ist, und nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne die die genannten Ziele nicht erreichbar wären, und die
        Tätigkeit darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten,
        als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen Ausschließlich
        und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine
        Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
        Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft:

    1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive und interessierte Mitglieder.
    2. Aktive Mitglieder sind jene, die einen Mitgliedsbeitrag leisten und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und vom Vorstand
        als solche ausdrücklich anerkannt sind, bzw. deren Status als aktives Mitglied des Vereins aufrecht ist.
    3. Interessierte Mitglieder sind jene, die einen Förderungsbeitrag leisten bzw. Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen.
    4. Aktive Mitglieder, die die Aufnahmekriterien nicht mehr erfüllen, können vom Vorstand in die ihrer Beteiligung an der
        Vereinsarbeit entsprechende Kategorie der Mitgliedschaft umgestuft werden. Die Umstufung ist unverzüglich dem Mitglied
        bekannt zu geben.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft:

    1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
    2. Über die Aufnahme von aktiven und interessierten Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne
        Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft:

    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen
        Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
    2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
    3. Ein aktives Mitglied kann statt des Austritts den Status eines interessierten Mitglieds wählen.
    4. Der Ausschluss eines aktiven Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und
        wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung innerhalb von 14 Tagen an die
        nächste ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
    5. Aktive Mitglieder, die sich nicht mehr voll an der Vereinsarbeit beteiligen, können vom Vorstand auf den Status von interessierten
        Mitgliedern umgestuft werden. Diese Umstufung wird erst mit dem Ende der nächsten Generalversammlung wirksam, sofern von
        dieser Generalversammlung einem Antrag gegen diese Umstufung nicht stattgegeben wurde.

§ 7: Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft:

    1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins beanspruchen
        Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht (ausgenommen Rechnungsprüfer/innen, die 
        auch interessierte und Nichtmitglieder werden können), steht nur den aktiven Mitgliedern zu. Die Mitglieder des Vorstandes
        haben in der Generalversammlung kein Stimmrecht, nur beratende Funktion.
    2. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, den administrativen, organisatorischen und konzeptuellen Vereinstätigkeiten mit der 
        gebotenen Regelmäßig nachzukommen.
    3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das
        Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
        Vereinsorgane zu beachten.
    4. Der Verein haftet den Mitgliedern für Schädigungen aus der Teilnahme an Veranstaltungen nur bei grob fahrlässigen Verhalten
        der Veranstaltungsleiter und nur subsidär für diese. Die Teilnahme an Veranstaltungen erfolgt auf eigenes Risiko und unter
        eigenverantwortlicher Abschätzung möglicher Schädigungen. Die Teilnehmer/innen sind verpflichtet, die Veranstaltungsleiter-
        Innen über ihre gesundheitliche Konstitution zu informieren und die Risiken der Teilnahme mit ihrem Arzt/ihrer Ärztin zu
        besprechen.

§ 8: Vereinsorgane:

        Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer/innen, der/die Geschäftsführer/in, der/die
        Sekretär/in und das Versöhnungsteam.

§ 9: Generalversammlung: 

    1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle Jahre statt.
    2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der aktiven Mitglieder oder auf Verlangen der
        Rechnungsprüfer/innen binnen 4 Wochen stattfinden. 
    3. Zu der ordentlichen, wie auch der außerordentlichen Generalversammlung, sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor 
        dem Termin durch geeignete Information- wie Einschaltung in den Vereinsmitteilungen, Anschlag im Vereinslokal oder
        schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen.
    4. Anträge zur Generalversammlung müssen einen Tag vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich
        einlangen.
    5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung,
        können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Über die Änderungen der Statuten, Errichtung einer Stiftung, Errichtung von
        Zweigvereinen, Auflösung des Vereines kann die Generalversammlung nur beschließen, wenn diese als Tagesordnungs-
        punkte aus der Einladung zur Generalversammlung ersichtlich sind.
    6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder.
        Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten). Die Übertragung
        des Stimmrechtes auf ein anderes aktives Mitglied im Wege der Bevollmächtigung ist zulässig. Ein aktives Mitglied darf
        maximal zwei weitere Stimmrechte ausüben.
    7. Jedes aktive Mitglied kann höchstens einmal innerhalb von zwei aufeinander folgenden Generalversammlungen seine Stimme
        übertragen.
    8. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später
        statt. Diese Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
    9. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
        Beschlüsse, mit denen der Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der qualifizierten
        Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  10.  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, im Falle der Verhinderung sein/e Stellvertreter/in.
        Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung:

    1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes.
    2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
    3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfung.
    4. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft sowie Anträge gegen vom Vorstand vorgenommene
        Umstufungen im Status der Mitgliedschaft.
    5. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
    6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand:

    1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern und zwar aus Obmann/Obfrau und Obmannstellvertreter/in, dem/der
        Schriftführer/in, dem/der Kassier/in sowie maximal zwei weiteren Mitgliedern.
    2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht
        an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
        Generalversammlung einzuholen ist.
    3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
        Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
    4. Der Vorstand wird durch den Obmann/die Obfrau, in deren Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in vertreten.
    5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
        ist bzw. wenn die Anwesenheit durch einen schriftlichen Beschlussfassungsantrag als Reaktion auf die Einladung ersetzt wird.
    6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
        Vorsitzenden.
    7. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz
        dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
    8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und
        Rücktritt.
    9. Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den gesamten Vorstand oder
        einzelne Mitglieder von ihrer Funktion entheben.
  10.  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,
        im Falle des Rücktritts des gesamten Standes an die Generalversammlung zu richten.

§ 12: Aufgaben des Vorstandes:

        Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
        einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesonders folgende
         Angelegenheiten:
    1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
    2. Vorbereitung der Generalversammlung.
    3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
    5. Aufnahme, Umstufung im Status, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
    6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

    1. Der Obmann/die Obfrau ist höchste/r Vereinsfunktionär/in. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen,
        gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
    2. Bei Gefahr in Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder
        des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
    3. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
    4. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns/der Obfrau und des/der Kassier/in die in den Statuten vorgesehen
        oder/und die vom Vorstand zu bestimmenden Stellvertreter/innen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
        Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    5. Soweit Vorstandsmitglieder mit Arbeiten betraut werden, die über ihre Vereinsfunktionen hinausgehen, können sie diese
        Leistungen (wie andere Mitglieder oder außen stehende Personen) dem Verein gegenüber werkvertraglich oder dienstvertraglich
        abrechnen.

§ 14: Ehrenmitglieder des Vereins:

    1. Alle (Fachgebiet) Vortragenden im Sinne der Diabetesschulungen werden in das Ehrenmitgliedschaftsbuch des Vereines
        aufgenommen. Dies wird mittels Urkunde dokumentiert und jährlich bei der Jahreshauptversammlung aktualisiert und auf der
        Vereins-Homepage veröffentlicht.
    2. Ehrenmitglieder haben das Beratungsrecht (kein Wahlrecht), sind aber an eine Vereinstätigkeit nicht gebunden. Nach drei-
        jähriger Passivität (keine Vorträge, keine Vereinskontakte) erlischt das Beratungsrecht automatisch.

§ 15 : Geschäftsführer/in :

       Zur Führung von Zweigstellen des Vereins oder der Führung von vereinseigenen Unternehmungen oder Führung von organisatorisch
       eingrenzbaren Bereichen des Vereins können Geschäftsführer/innen bestellt werden. Ihre Bestellung obliegt dem Vorstand. Sie       
       unterstehen dem vollen Weisungs- und Kontrollrecht des Vorstandes und sind diesem rechenschaftspflichtig. Sie können vom
       Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abgewählt werden. Sie sind jede/r für sich allein für die ihnen zugewiesenen Agenden 
       vereinsintern vertretungsbefugt und zeichnungsberechtigt. Die Tätigkeit der Geschäftsführer/innen ist entsprechend den Kriterien
       der Ausübung entweder werk- oder dienstvertraglich zu regeln. Wenn eine klare Trennung zwischen den Geschäften des/der
       Geschäftsführer/innen von den Vereinsfunktionen eines Vorstandsmitgliedes organisatorisch möglich ist, kann dieses
       Vorstandsmitglied auch zum/zur Geschäftsführer/in bestellt werden.

§ 16. Rechnungsprüfer/in:

    1. Von der Generalversammlung können maximal zwei Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
        Eine Wiederwahl ist möglich.
    2. Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
        Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
    3. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
    4. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen sinngemäß die Bestimmungen der §11 Abs.8 bis 10.

§ 17. Sekretär/in

    1. Der/die Sekretär/in hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte gemäß den Weisungen des
        Vorstandes verantwortlich.
    2. Wenn eine klare Trennung zwischen den Geschäften des Sekretärs/der Sekretärin von den Vereinsfunktionen eines Vorstands-
        Mitglieds organisatorisch möglich ist, kann dieses Vorstandsmitglied auch zum/zur Sekretär/in bestellt werden.
    3. Der/die Sekretär/in ist dem Vorstand weisungsgebunden.
    4. Sie/er ist, ebenso wie Obmann/Obfrau oder Stellvertreter/in, für die laufenden Geschäfte zeichnungsberechtigt. Seine/ihre
        Tätigkeit ist entsprechend den Kriterien der Ausübung entweder werk- oder dienstvertraglich zu regeln.

§ 18. Das Versöhnungsteam-Schiedsgericht

    1. Bei allen aus dem Vereinsverhältnisentstehenden Streitigkeiten ist zu deren Schlichtung vorerst ein Versöhnungsteam zu
        konstituieren.
    2. Das Versöhnungsteam setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, das jeder Streitteil aus eigenem,
        über Aufforderung des anderen Streitteils oder des Vorstandes binnen 14 Tagen auf einen Vorsitzenden des Versöhnungsteams
        zu einigen, der/die auch Nichtmitglied sein kann. Mangels einer Einigung ist der/die Vorsitzende vom Vorstand zu bestimmen.
        Sollte ein Streitteil der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Schiedsrichters nicht fristgerecht entsprechen, ist der
        Vorstand über Aufforderung des anderen Streitteils verpflichtet, seinerseits nach billigem Ermessen für den säumigen Streitteil
        ein Mitglied namhaft zu machen.
    3. Für den Fall, dass die Schlichtung der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis durch das Versöhnungsteam nach maximal drei
        Verhandlungen nicht erfolgt, hat sich das Versöhnungsteam als Schiedsgericht zu erklären. Sofern die bisherigen Mitglieder
        des Versöhnungsteams die Funktion eines Schiedsrichters nicht übernehmen wollen, sind sie im Sinne Absatz 2 zu bestellen.
    4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
        entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind Vereinsintern endgültig.
    5. Die Generalversammlung hat für das Versöhnungsteam-Schiedsgericht eine eigene Geschäftsordnung zu beschließen, welche
        für alle am Beschlusstag noch nicht abgeschlossenen Verfahren gilt.

§ 19. Auflösung des Vereins

    1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung
        und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
    2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat 
        sie eine/n Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende 
        Vereinsvermögen zu übertragen hat.
    3. Das im Falle der Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen, soll soweit an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert 
        der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Darüber hinaus verbleibendes Vereinsvermögen soll einer Organisation 
        zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt und eine vom Finanzamt als gemeinnützig im Sinne der
        Bundesabgabenordnung anerkannte Körperschaft ist.