Da der Verein aufgelöst wurde, gibt es auch keine Statuten mehr.
Walter Tesch
Vereinsname:
DIABETIKER HAINBURG
Selbsthilfeverein
der aus passiven "Zuckerkranken" eigenverantwortliche Diabetiker macht.
Vereinssitz: 2410 Hainburg/D,
Laut Bescheid der BH-Bruck/L. vom 18. Jänner 2005 , BLS3-V-05/001
Information gemäß §5 E-Commerce Gesetz:
Die Diabetiker-Portale www.diabetiker-hainburg.at und www.dkh.at sowie die damit zusammenhängenden Web-Angebote und redaktionellen Beiträge (gilt auch für die inhaltlich verantwortliche Person gemäß § 10 Absatz 3 MDStV) werden Ihnen zur Verfügung gestellt von
Obmann:
Herr Walter Tesch
e.h.
Feldgasse 8
2301 Oberhausen
Telefon: 02215-2435
Mobil: 0664-5706233
tesch@diabetiker-hainburg.at
Obmannstellvertreter/in:
Frau OA. Dr. Jutta Dippelreither-Kunz e.h. Internistin
2253 Tallesbrunn 117
Telefon:02283 3795
Mobil: 0664 1304577
dr.dippelreither-kunz@inode.at
Schriftführer/in
Frau Anneliese Tesch
e.h.
2301 Oberhausen
Kassier/in
Frau Elfriede Urban e.h.
Dr.Wlasakstr. 77
2410 Hainburg/D.
Rechnungsprüfer
Herr Wilhelm Smrt e.h.
Altstadt 55
2460 Bruck/L.
Rechnungsprüfer
Herr Walter Prokop e.h.
Längenfeldgasse 3-5/4/4
1120 Wien
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Vereinsstatuten
§ 1: Name, Sitz- und Tätigkeitsbereich
1 Name des Vereins:
Diabetiker Hainburg
Selbsthilveverein
2 Der Verein hat seinen
Sitz in Hainburg und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
3 Die Errichtung von Zweigvereinen und Zweigstellen
(Selbsthilfegruppen) in den Nachbarbundesländern ist beabsichtigt.
4 Die Zusammenarbeit mit slowakischen Selbsthilfegruppen ist
beabsichtigt.
5 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne
der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung.
Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn
gerichtet.
§ 2: Zweck des Vereins:
Der Verein stellt sich die Förderung des Bewusstseins zur besseren Bewältigung
des Lebens mit Diabetes und verwandten
Krankheiten in Selbstverantwortung unter
optimaler sozialer Umgebung und bester Therapie zur Aufgabe.
§.3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:
Der Vereinszweck soll besonders
durch Maßnahmen zur Förderung der Interessen von Diabetikern und deren
Angehörigen
sowie Verbesserung des Umganges des
Diabetikers mit den helfenden Berufen sowie Verbesserung des Umganges der
helfenden Berufe mit den Diabetikern
erreicht werden. Die Bestimmungen des Ärzte- und Krankenpflegegesetzes und
anderer Berufsvorbehalte sind zu beachten.
§ 3.1: Als ideelle Mittel dienen:
1. Vorträge und
Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende, Gedanken- und
Erfahrungsaustausch über
Durchführung und Planung von
Selbsthilfemaßnahmen.
2. Einzel- und Gruppengespräche und sonstige Veranstaltungen,
Einladung von Experten zur Beratung.
3. Erziehung zu mündigen Patienten.
4. Information über die Bedeutung präventiver Maßnahmen.
5. Stärkung der Mitglieder bei der Inanspruchnahme und
Durchsetzung ihrer Rechte.
6. Durchsetzung des Gleichheitsprinzips des
Diskriminierungsverbotes im täglichen Leben des Diabetikers.
7. Mitarbeit und Abwicklung von Forschungsaufträgen.
8. Unterstützung von Maßnahmen zur Therapie, Schulung, zum
körperlichen Training und zur psychologischen Unterstützung
von Diabetikern.
9. Bekanntgabe und Unterstützung der und Werbung für die
Ziele der Deklaration von St. Vincent.
10 Förderung, Entwicklung und Information über neue innovative
Produkte, die sich mit Problemlösungen beschäftigen, die
dem Vereinszweck entsprechen.
11. Die Errichtung eines Kommunikationszentrums, insbesondere für
Selbsterfahrungs-Begegnungen.
12. Herausgabe von vereinsinternen Mitteilungen mindestens einmal im
Jahr.
13. Beschaffung und Bereitstellung geeigneter, dem Vereinszweck
entsprechender Lektüre und Einrichtung einer Fachbibliothek.
14. Verbesserung der Therapie, des sozialen Umfeldes, der
Arbeitsbedingungen bei Diabetikern und deren Angehörigen.
15. Verbreitung der Vereinsideen durch diverse Schrift-, Bild- und
Tonträger.
§ 3.2: Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
1.
Mitgliedsbeiträge, Unkostenbeiträge.
2. Zuwendungen durch Fördernde, Subventionen.
3. Veranstaltungen von Seminaren, Literatur- und Musikabenden.
4. Erträge aus Vermietungen von Räumlichkeiten für
Veranstaltungen und Einrichtungen, die im Sinne des Vereinszieles liegen.
5. Kostenersatz für die Teilnahme an Veranstaltungen.
6. Errichtung einer Privatstiftung.
7. Die entgeldliche Abgabe von Büchern, Ton- und
Videoaufzeichnungen, die der Vermittlung der Inhalte des Vereinszweckes
dienen.
8. Erträge aus geselligen Veranstaltungen wie Feste im Bezug
auf Jahreskreis.
9. Abhaltung eines Flohmarktes.
10. Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen)
etc.
11. Errichtung eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes zur praktischen
Erprobung der erworbenen Kenntnisse.
12. Ein- und Verkauf von einschlägigen Diabetesprodukten, insbesondere
Testmaterialien. Bei allen diesen Mitteln muss darauf
Bedacht genommen werden, dass die
gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen
Zweckes
eingestellt ist, und nur jene
Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne die die genannten Ziele nicht erreichbar
wären, und die
Tätigkeit darf zu abgabepflichtigen
Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb
treten,
als dies bei Erfüllung der Zwecke
unvermeidbar ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen
Ausschließlich
und unmittelbar zur Förderung der
gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen
keine
Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten.
Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem
Verein, bei Auflösung oder Aufhebung.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft:
1. Die Mitglieder
des Vereins gliedern sich in aktive und interessierte Mitglieder.
2. Aktive Mitglieder sind jene, die einen Mitgliedsbeitrag
leisten und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und vom Vorstand
als solche ausdrücklich anerkannt
sind, bzw. deren Status als aktives Mitglied des Vereins aufrecht ist.
3. Interessierte Mitglieder sind jene, die einen
Förderungsbeitrag leisten bzw. Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen.
4. Aktive Mitglieder, die die Aufnahmekriterien nicht mehr
erfüllen, können vom Vorstand in die ihrer Beteiligung an der
Vereinsarbeit entsprechende Kategorie
der Mitgliedschaft umgestuft werden. Die Umstufung ist unverzüglich dem
Mitglied
bekannt zu geben.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft:
1. Mitglieder des
Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
2. Über die Aufnahme von aktiven und interessierten
Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen verweigert
werden.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft:
1. Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen
Austritt, durch Streichung und durch
Ausschluss.
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
3. Ein aktives Mitglied kann statt des Austritts den Status
eines interessierten Mitglieds wählen.
4. Der Ausschluss eines aktiven Mitglieds aus dem Verein kann
vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und
wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung innerhalb von 14 Tagen an
die
nächste ordentliche oder
außerordentliche Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die
Mitgliedsrechte ruhen.
5. Aktive Mitglieder, die sich nicht mehr voll an der
Vereinsarbeit beteiligen, können vom Vorstand auf den Status von interessierten
Mitgliedern umgestuft werden. Diese
Umstufung wird erst mit dem Ende der nächsten Generalversammlung wirksam,
sofern von
dieser Generalversammlung einem
Antrag gegen diese Umstufung nicht stattgegeben wurde.
§ 7: Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft:
1. Die Mitglieder
sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins beanspruchen
Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht (ausgenommen
Rechnungsprüfer/innen, die
auch interessierte und
Nichtmitglieder werden können), steht nur den aktiven Mitgliedern zu. Die
Mitglieder des Vorstandes
haben in der Generalversammlung kein
Stimmrecht, nur beratende Funktion.
2. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, den
administrativen, organisatorischen und konzeptuellen Vereinstätigkeiten mit
der
gebotenen Regelmäßig nachzukommen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das
Ansehen und der Zweck des Vereins
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten.
4. Der Verein haftet den Mitgliedern für Schädigungen aus
der Teilnahme an Veranstaltungen nur bei grob fahrlässigen Verhalten
der Veranstaltungsleiter und nur
subsidär für diese. Die Teilnahme an Veranstaltungen erfolgt auf eigenes
Risiko und unter
eigenverantwortlicher Abschätzung
möglicher Schädigungen. Die Teilnehmer/innen sind verpflichtet, die
Veranstaltungsleiter-
Innen über ihre gesundheitliche
Konstitution zu informieren und die Risiken der Teilnahme mit ihrem Arzt/ihrer
Ärztin zu
besprechen.
§ 8: Vereinsorgane:
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die
Rechnungsprüfer/innen, der/die Geschäftsführer/in, der/die
Sekretär/in und das Versöhnungsteam.
§ 9: Generalversammlung:
1. Die
ordentliche Generalversammlung findet alle Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf
Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich
begründeten Antrag von mindestens 1/10 der aktiven Mitglieder oder auf
Verlangen der
Rechnungsprüfer/innen binnen 4
Wochen
stattfinden.
3. Zu der ordentlichen, wie auch der außerordentlichen
Generalversammlung, sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor
dem Termin durch geeignete
Information- wie Einschaltung in den Vereinsmitteilungen, Anschlag im
Vereinslokal oder
schriftliche Einladung unter Angabe
der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen.
4. Anträge zur Generalversammlung müssen einen Tag vor dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich
einlangen.
5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung,
können nur zur Tagesordnung gefasst
werden. Über die Änderungen der Statuten, Errichtung einer Stiftung,
Errichtung von
Zweigvereinen, Auflösung des
Vereines kann die Generalversammlung nur beschließen, wenn diese als
Tagesordnungs-
punkte aus der Einladung zur
Generalversammlung ersichtlich sind.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder.
Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme
(juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten). Die
Übertragung
des Stimmrechtes auf ein anderes
aktives Mitglied im Wege der Bevollmächtigung ist zulässig. Ein aktives
Mitglied darf
maximal zwei weitere Stimmrechte
ausüben.
7. Jedes aktive Mitglied kann höchstens einmal innerhalb von
zwei aufeinander folgenden Generalversammlungen seine Stimme
übertragen.
8. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte
aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde
nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde
später
statt. Diese Generalversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
9. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen der Statut des
Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der
qualifizierten
Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen.
10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die
Obfrau, im Falle der Verhinderung sein/e Stellvertreter/in.
Wenn auch diese/r verhindert ist, so
führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung:
1.
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes.
2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und
der Rechnungsprüfung.
4. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der
Mitgliedschaft sowie Anträge gegen vom Vorstand vorgenommene
Umstufungen im Status der
Mitgliedschaft.
5. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die
freiwillige Auflösung des Vereins.
6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand:
1. Der Vorstand
besteht aus mindestens vier Mitgliedern und zwar aus Obmann/Obfrau und
Obmannstellvertreter/in, dem/der
Schriftführer/in, dem/der Kassier/in
sowie maximal zwei weiteren Mitgliedern.
2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt
wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht
an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf
jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
sind wieder wählbar. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4. Der Vorstand wird durch den Obmann/die Obfrau, in deren
Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in vertreten.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine
Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist bzw. wenn die Anwesenheit durch
einen schriftlichen Beschlussfassungsantrag als Reaktion auf die Einladung
ersetzt wird.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden.
7. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung
sein/e Stellvertreter/in. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz
dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied.
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und
Rücktritt.
9. Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen den gesamten Vorstand oder
einzelne Mitglieder von ihrer
Funktion entheben.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,
im Falle des Rücktritts des gesamten
Standes an die Generalversammlung zu richten.
§ 12: Aufgaben des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesonders folgende
Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2. Vorbereitung der Generalversammlung.
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlung.
4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
5. Aufnahme, Umstufung im Status, Ausschluss und Streichung
von Vereinsmitgliedern.
6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
1. Der Obmann/die
Obfrau ist höchste/r Vereinsfunktionär/in. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des
Vereins, insbesondere nach außen,
gegenüber Behörden und dritten
Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
2. Bei Gefahr in Verzug ist sie/er berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder
des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
3. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
4. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des
Obmanns/der Obfrau und des/der Kassier/in die in den Statuten vorgesehen
oder/und die vom Vorstand zu
bestimmenden Stellvertreter/innen des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Soweit Vorstandsmitglieder mit Arbeiten betraut werden,
die über ihre Vereinsfunktionen hinausgehen, können sie diese
Leistungen (wie andere Mitglieder
oder außen stehende Personen) dem Verein gegenüber werkvertraglich oder
dienstvertraglich
abrechnen.
§ 14: Ehrenmitglieder des Vereins:
1. Alle
(Fachgebiet) Vortragenden im Sinne der Diabetesschulungen werden in das
Ehrenmitgliedschaftsbuch des Vereines
aufgenommen. Dies wird mittels
Urkunde dokumentiert und jährlich bei der Jahreshauptversammlung aktualisiert
und auf der
Vereins-Homepage veröffentlicht.
2. Ehrenmitglieder haben das Beratungsrecht (kein Wahlrecht),
sind aber an eine Vereinstätigkeit nicht gebunden. Nach drei-
jähriger Passivität (keine
Vorträge, keine Vereinskontakte) erlischt das Beratungsrecht automatisch.
§ 15 : Geschäftsführer/in :
Zur Führung von Zweigstellen des Vereins oder der Führung von vereinseigenen
Unternehmungen oder Führung von organisatorisch
eingrenzbaren Bereichen des Vereins können
Geschäftsführer/innen bestellt werden. Ihre Bestellung obliegt dem Vorstand.
Sie
unterstehen dem vollen Weisungs- und
Kontrollrecht des Vorstandes und sind diesem rechenschaftspflichtig. Sie können
vom
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
abgewählt werden. Sie sind jede/r für sich allein für die ihnen zugewiesenen
Agenden
vereinsintern vertretungsbefugt und
zeichnungsberechtigt. Die Tätigkeit der Geschäftsführer/innen ist entsprechend
den Kriterien
der Ausübung entweder werk- oder
dienstvertraglich zu regeln. Wenn eine klare Trennung zwischen den Geschäften
des/der
Geschäftsführer/innen von den
Vereinsfunktionen eines Vorstandsmitgliedes organisatorisch möglich ist, kann
dieses
Vorstandsmitglied auch zum/zur
Geschäftsführer/in bestellt werden.
§ 16. Rechnungsprüfer/in:
1. Von der
Generalversammlung können maximal zwei Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt werden.
Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende
Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
Sie haben der Generalversammlung
über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand
angehören.
4. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen
sinngemäß die Bestimmungen der §11 Abs.8 bis 10.
§ 17. Sekretär/in
1. Der/die
Sekretär/in hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden
Geschäfte gemäß den Weisungen des
Vorstandes verantwortlich.
2. Wenn eine klare Trennung zwischen den Geschäften des
Sekretärs/der Sekretärin von den Vereinsfunktionen eines Vorstands-
Mitglieds organisatorisch möglich
ist, kann dieses Vorstandsmitglied auch zum/zur Sekretär/in bestellt werden.
3. Der/die Sekretär/in ist dem Vorstand weisungsgebunden.
4. Sie/er ist, ebenso wie Obmann/Obfrau oder
Stellvertreter/in, für die laufenden Geschäfte zeichnungsberechtigt.
Seine/ihre
Tätigkeit ist entsprechend den
Kriterien der Ausübung entweder werk- oder dienstvertraglich zu regeln.
§ 18. Das Versöhnungsteam-Schiedsgericht
1. Bei allen aus
dem Vereinsverhältnisentstehenden Streitigkeiten ist zu deren Schlichtung
vorerst ein Versöhnungsteam zu
konstituieren.
2. Das Versöhnungsteam setzt sich aus drei Mitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, das jeder Streitteil aus eigenem,
über Aufforderung des anderen
Streitteils oder des Vorstandes binnen 14 Tagen auf einen Vorsitzenden des
Versöhnungsteams
zu einigen, der/die auch
Nichtmitglied sein kann. Mangels einer Einigung ist der/die Vorsitzende vom
Vorstand zu bestimmen.
Sollte ein Streitteil der
Aufforderung zur Namhaftmachung eines Schiedsrichters nicht fristgerecht
entsprechen, ist der
Vorstand über Aufforderung des
anderen Streitteils verpflichtet, seinerseits nach billigem Ermessen für den
säumigen Streitteil
ein Mitglied namhaft zu machen.
3. Für den Fall, dass die Schlichtung der Streitigkeit aus
dem Vereinsverhältnis durch das Versöhnungsteam nach maximal drei
Verhandlungen nicht erfolgt, hat sich
das Versöhnungsteam als Schiedsgericht zu erklären. Sofern die bisherigen
Mitglieder
des Versöhnungsteams die Funktion
eines Schiedsrichters nicht übernehmen wollen, sind sie im Sinne Absatz 2 zu
bestellen.
4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind Vereinsintern endgültig.
5. Die Generalversammlung hat für das
Versöhnungsteam-Schiedsgericht eine eigene Geschäftsordnung zu beschließen,
welche
für alle am Beschlusstag noch nicht
abgeschlossenen Verfahren gilt.
§ 19. Auflösung des Vereins
1. Die
freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat
sie eine/n Liquidator zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Das im Falle der Auflösung allenfalls vorhandene
Vereinsvermögen, soll soweit an die Mitglieder verteilt werden, als es den
Wert
der von diesen geleisteten Einlagen
nicht übersteigt. Darüber hinaus verbleibendes Vereinsvermögen soll einer
Organisation
zufallen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie dieser Verein verfolgt und eine vom Finanzamt als gemeinnützig im
Sinne der
Bundesabgabenordnung anerkannte
Körperschaft ist.